Benutzungs- & Entgeldordnung

Bei dem Großparkplatz des Kloster Andechs handelt es sich um eine private Verkehrsfläche, die Besuchern, Kunden und Mitarbeitern des Klosters zur Verfügung steht. Auf dem Parkplatz mit Toilettenhaus und Stellplätze für PKW und Busse ist ein gebührenpflichtiger Wohnmobilstellplatz integriert. Eigentümer des Großparkplatzes ist das Kloster Andechs.

1. Der Parkplatz ist ganzjährig geöffnet und unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Es gibt nur einen eingeschränkten Winterdienst (Teilflächen).

2. Es gelten die Regeln der StVO , außer die Benutzungsordnung widerspricht der StVO, dann gilt die Benutzungsordnung.

3. Campingfahrzeuge, Camping ähnliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge, welche dem Übernachten dienen, sind auf dem gebührenpflichtigen Wohnmobilstellplatz abzustellen. (A) Ist der Wohnmobilstellplatz ausgebucht, dürfen die Fahrzeuge gebührenpflichtig auf dem Großparkplatz übernachten (hier gilt die Benutzerordnung des Wohnmobilstellplatzes).
(B) Mit der Nutzung es Großparkplatzes und des Wohnmobilstellplatzes erkennt der Nutzer diese Benutzungs- und Entgeldordnung als verbindlich an.
(C) Das Entgelt beträgt 17€. Das Entgelt muss unmittelbar nach Einfahrt, jedoch spätestens um 19:30 Uhr am Parkscheinautomaten des Wohnmobilstellplatzes entrichtet werden.
(D) Die Übernachtung auf dem gesamten Areal ist ausschließlich denjenigen Personen gestattet, die durch die Entrichtung der Parkgebühren einen Nutzungsvertrag mit dem Stellplatzbetreiber abgeschlossen haben.
(E) Jeder Benutzer hat den Parkausweis sichtbar in seinem Fahrzeug (Windschutzscheibe) zu hinterlegen. Sofern der Nutzer notwendige Parkausweise nicht nachweisen kann oder der Parkausweis nicht sichtbar am Fahrzeug ausliegt, gilt dieses als unberechtigte Nutzung des Stellplatzes.
(F) Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes ist nach 19:30 Uhr nur Übernachtungsgästen gestattet.

4. Das Kloster Andechs übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden.

5. Reiseabfälle sind ausschließlich in hierfür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.

6. Dem Aufsichtspersonal des Eigentümers, sowie den Betreibern des Wohnmobilstellplatzes ist Folge zu leisten.

7. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.
(A) Die Zufahrten und Durchfahrten sind freizuhalten.

8. Nicht erlaubt ist insbesondere:
(A) Das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge oder Anhänger.
(B) Lärm- und Staubbelästigung durch unnützes Hin- und Herfahren.
(C) Beschädigung der Anlage oder Teile davon.

9. Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Benutzungs- und Entgeldordnung können nach einschlägigen Bestimmungen oder dem Hausrecht geahndet werden.